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Art. 1 § 11 ZDBR-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1992

§ 11

(1) Über die Beratung und Abstimmung im Senat ist eine Niederschrift nach den Bestimmungen der §§ 14 und 15 AVG aufzunehmen. Diese Niederschrift (Beratungs- und Abstimmungsprotokoll) ist vom Berichterstatter und vom Senatsvorsitzenden zu unterfertigen und vom Senatsvorsitzenden nach der Unterfertigung in einem Kuvert unter Verschluß zu nehmen. Auf dem Kuvert sind die Geschäftszahl sowie die Vermerke „Beratungs- und Abstimmungsprotokoll“ und „Verschluß“ anzubringen.

(2) Jedes Senatsmitglied kann verlangen, daß seine Ausführungen in wesentlichen Teilen wörtlich in die Niederschrift aufgenommen werden. Es kann auch eine schriftliche Darstellung seiner Ausführungen der Niederschrift anschließen.

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