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Art. 1 § 1 ZDBR-GO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Artikel I

Vollversammlung

§ 1

(1) Der Vollversammlung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kommt lediglich beratende Funktion zu. Ihr obliegt insbesondere

  1. 1. die Abgabe von Empfehlungen zur Koordinierung der Tätigkeit der einzelnen Senate des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten zwecks einheitlicher Vollziehung des Zivildienstgesetzes,
  2. 2. die Beratung des Vorsitzenden bei der Erstellung und Änderung der Geschäftsverteilung und
  3. 3. die Beratung des Vorsitzenden bei Abfassung des Tätigkeitsberichtes sowie zu Anregungen für Änderungen des Zivildienstgesetzes oder der Geschäftsordnung des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten.

(2) Die Einberufung der Vollversammlung obliegt dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten. Der Vorsitzende hat die Vollversammlung einzuberufen, wenn dies unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Beratungsgegenstandes, jeweils mehr als die Hälfte der Senatsvorsitzenden oder der Berichterstatter oder der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 3 oder Z 4 ZDG verlangen. Die Vollversammlung ist in diesem Fall so rechtzeitig einzuberufen, daß sie spätestens binnen sechs Wochen ab Stellung des Verlangens zusammentreten kann. Der Vorsitzende ist berechtigt, die Vollversammlung auch ohne ein solches Verlangen einzuberufen.

(3) Die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 1 und 2 ZDG sind zur Vollversammlung persönlich, die Mitglieder gemäß § 47 Abs. 3 Z 3 und 4 ZDG jeweils über einen, dem Vorsitzenden des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten bekanntzugebenden gemeinsamen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten zu laden. Im letztgenannten Fall wird mit der spätestens 14 Tage vor dem anberaumten Termin erfolgten Zustellung einer einzigen Ausfertigung der Ladung an den gemeinsamen Vertreter oder Bevollmächtigten die Zustellung an alle betreffenden Mitglieder vollzogen.

(4) Der Vorsitzende des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten kann über den Beratungsgegenstand eine Abstimmung durchführen. Der Vorsitzende hat eine Abstimmung durchzuführen, wenn die Mitglieder des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten, die gemäß Abs. 2 zweiter Satz die Einberufung der Vollversammlung verlangt haben, dies beantragen.

(5) Zur Beschlußfähigkeit der Vollversammlung ist die Anwesenheit von zumindest einem Drittel der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 ZDG erforderlich. Ein Beschluß ist derart zu fassen, daß zuerst getrennt nach den in § 47 Abs. 3 Z 1, 2, 3 und 4 ZDG angeführten Mitgliedergruppen, und zwar in umgekehrter Reihenfolge, abgestimmt wird. Für einen Beschluß in diesen Gruppen ist jeweils die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Sodann hat der Vorsitzende festzustellen, welche Gruppe sich für den zur Abstimmung gebrachten Verhandlungsgegenstand und welche Gruppe sich dagegen ausgesprochen hat. Bei Gleichheit der Gruppenbeschlüsse gibt der Beschluß der Gruppe der Mitglieder nach § 47 Abs. 3 Z 1 ZDG (Richter) den Ausschlag.

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