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§ 92 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2013

7. Teil

Entschädigung und Kostenersatzpflicht Entschädigung

§ 92.

Der Bund haftet für Schäden,

  1. 1. die entstehen, weil eine Sicherheitsbehörde das Einschreiten aufgeschoben hat (§ 23), soweit die Schäden sonst verhindert hätten werden können;
  2. 2. die beim Gebrauch in Anspruch genommener Sachen im Rahmen der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht (§ 19) oder zur Abwehr eines gefährlichen Angriffes an diesen Sachen entstehen;
  3. 3. die entstehen, weil Urkunden, die über die Identität eines Menschen täuschen (§ 54a), im Rechtsverkehr verwendet werden.

    Das Verfahren sowie die Bestimmung der Verjährungsfristen im Zusammenhang mit Entschädigungsansprüchen richten sich nach dem Polizeibefugnis-Entschädigungsgesetz, BGBl. Nr. 735/1988.