6. Teil
Rechtsschutz
1. Abschnitt Subjektiver Rechtsschutz
Recht auf Gesetzmäßigkeit sicherheitspolizeilicher Maßnahmen
§ 87.
Jedermann hat Anspruch darauf, daß ihm gegenüber sicherheitspolizeiliche Maßnahmen nur in den Fällen und der Art ausgeübt werden, die dieses Bundesgesetz vorsieht.
Zuletzt aktualisiert am
06.03.2025
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40071714
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