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§ 61 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zulässigkeit der Aktualisierung

§ 61.

Die Sicherheitsbehörden sind ermächtigt, die von ihnen verarbeiteten personenbezogenen Daten zu aktualisieren, wenn sie aktuellere Daten rechtmäßig ermittelt haben.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202135