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§ 58d SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zentrale Analysedatei über mit beträchtlicher Strafe bedrohte Gewaltdelikte, insbesondere sexuell motivierte Straftaten

§ 58d.

(1) Die Sicherheitsbehörden sind als gemeinsam Verantwortliche ermächtigt, zur Vorbeugung und Verhinderung von mit Strafe bedrohten Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung unter Androhung oder Anwendung von Gewalt sowie zur frühzeitigen Erkennung von diesbezüglichen Serienzusammenhängen mittels Analyse personenbezogene Daten gemeinsam zu verarbeiten. Es dürfen Informationen zu Tötungsdelikten, Sexualstraftaten unter Anwendung von Gewalt, Vermisstenfällen, wenn die Gesamtumstände auf ein Verbrechen hindeuten, und zu verdächtigem Ansprechen von Personen, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine mit sexuellem Motiv geplante mit Strafe bedrohte Handlung vorliegen, verarbeitet werden. Nachstehende Datenarten dürfen zu den ausgewiesenen Betroffenenkreisen verarbeitet werden:

  1. 1. zu Verdächtigen
  1. a) Namen,
  2. b) frühere Namen,
  3. c) Geschlecht,
  4. d) Geburtsdatum und Ort,
  5. e) Staatsangehörigkeit,
  6. f) Wohnanschriften,
  7. g) Aliasdaten,
  8. h) Hinweis auf gerichtliche Verurteilungen und Maßnahmen sowie polizeiliche Vorerkenntnisse,
  9. i) Beruf und Qualifikation/Beschäftigung/Lebensverhältnisse,
  10. j) Personenbeschreibung,
  11. k) erkennungsdienstliche Daten und
  12. l) Verhaltensweisen,
  1. 2. zu Vermissten die Datenarten Z 1. a) bis f), i) bis k) und
  2. 3. zu Opfern die Datenarten Z 1. c) bis e), i) und j) sowie f) ohne Tür- bzw. Hausnummernbezeichnung, soweit diese Bezeichnungen nicht für den Zweck der Datenanwendung erforderlich sind.

(2) Die Übermittlung von Daten ist an Staatsanwaltschaften und ordentliche Gerichte für Zwecke der Strafrechtspflege und an Justizanstalten nach Maßgabe des Strafvollzugsgesetzes zulässig. Im Übrigen sind Übermittlungen nur zulässig, soweit hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.

(3) Die Daten von Vermissten sind zu löschen, wenn der Grund für ihre Speicherung weggefallen ist, längstens aber nach 20 Jahren. Daten von Opfern sind längstens 20 Jahre, von Verdächtigen längstens 30 Jahre nach Aufnahme in die Datei zu löschen.

Schlagworte

Türnummernbezeichnung

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202131

Stichworte