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§ 54b SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Vertrauenspersonenevidenz

§ 54b.

(1) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, personenbezogene Daten von Menschen, die für eine Sicherheitsbehörde Informationen zur Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen gegen Zusage einer Belohnung weitergeben, in einer zentralen Evidenz zu verarbeiten. Soweit dies zur Verhinderung von Gefährdungen der Betroffenen und zur Bewertung der Vertrauenswürdigkeit der Informationen unbedingt erforderlich ist, dürfen auch besondere Kategorien personenbezogener Daten (§ 39 DSG) über die Betroffenen verarbeitet werden.

(2) Der Bundesminister für Inneres darf den Sicherheitsbehörden über die in der Evidenz verarbeiteten personenbezogenen Daten nur Auskunft erteilen, wenn diese die Daten für die Abwehr gefährlicher Angriffe oder krimineller Verbindungen oder zum vorbeugenden Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit der in Abs. 1 genannten Menschen benötigen. Eine Auskunftserteilung an andere Behörden ist unzulässig. Anzeigepflichten nach der Strafprozessordnung bleiben unberührt.

(3) Die Daten sind spätestens zehn Jahre nach der letzten Information zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202121