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§ 53b SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Zulässigkeit der Verarbeitung durch Fundbehörden

§ 53b.

Die Fundbehörde ist ermächtigt, alle für die Ausfolgung des Fundes an den Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer oder allenfalls an den Finder maßgeblichen personenbezogenen Daten zu verarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2018

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202119