2. Hauptstück
Ermittlungsdienst Aufgabenbezogenheit
§ 52.
Personenbezogene Daten dürfen von den Sicherheitsbehörden gemäß diesem Hauptstück nur verarbeitet werden, soweit dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Ermächtigungen nach anderen Bundesgesetzen bleiben unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
18.05.2018
Gesetzesnummer
10005792
Dokumentnummer
NOR40202112
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