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§ 43 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1993

Verfall sichergestellter Sachen

§ 43.

(1) War eine gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 sichergestellte Sache innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten nach der Sicherstellung nicht auszufolgen, weil die für die Sicherstellung maßgebliche Gefahr weiterbesteht oder weil der Behörde kein Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer bekannt wurde, so gilt sie als verfallen. Stellt der Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer vor Ablauf der Frist einen Antrag auf Ausfolgung der Sache und ist anzunehmen, daß die für die Sicherstellung maßgebliche Gefahr nicht beseitigt werden kann, so hat die Behörde die Sache mit Bescheid für verfallen zu erklären.

(2) Ist der Verfall einer gemäß § 42 Abs. 1 Z 1 sichergestellten Sache verbindlich geworden, so ist die Sache zu verwerten oder, falls dies nicht möglich oder nicht zulässig ist, zu vernichten. Ein allenfalls erzielter Erlös ist dem Eigentümer, wenn er Adressat des Verfallsbescheides war oder wenn er dies binnen drei Jahren nach Eintritt des Verfalls verlangt, auszufolgen.