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§ 35a SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.5.2018

Identitätsausweis

§ 35a.

(1) Auf Antrag haben Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und‑ außerhalb deren örtlichen Wirkungsbereiches ‑ Bezirksverwaltungsbehörden Staatsbürgern, die ihren Hauptwohnsitz (Art. 6 Abs. 3 B-VG) in ihrem Sprengel haben, einen Identitätsausweis auszustellen, der deren Namen, Geschlecht, Geburtsdatum und Geburtsort (Identitätsdaten) sowie Lichtbild, Körpergröße, Farbe der Augen, Unterschrift und den Ort des Hauptwohnsitzes zum Zeitpunkt der Ausstellung des Ausweises enthält. Die nähere Gestaltung dieses Identitätsausweises hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung zu regeln.

(2) Der Inhaber eines Identitätsausweises ist verpflichtet, diesen unverzüglich der Behörde abzuliefern, wenn

  1. 1. im Ausweis die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel unkenntlich geworden sind,
  2. 2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei erkennen läßt oder
  3. 3. sich Name oder Geschlecht des Inhabers geändert haben.

(3) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, ihnen vorgewiesene Identitätsausweise dem Inhaber abzunehmen, wenn der Identitätsausweis gemäß Abs. 2 abzuliefern ist oder ein Identitätsdatum (Abs. 1) offenkundig falsch wiedergibt; das Dokument ist unverzüglich der Landespolizeidirektion, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, oder Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, in deren Sprengel das Organ eingeschritten ist.

(4) Sofern ein von einer Abnahme nach Abs. 3 Betroffener nach den Umständen dringend einen Identitätsausweis benötigt und die nach Abs. 1 erforderlichen Daten feststehen, kann mit Zustimmung der örtlich zuständigen Behörde ein Identitätsausweis von jeder anderen Behörde nach Abs. 1 ausgestellt werden.

(5) Die Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, und Bezirksverwaltungsbehörden sowie von diesen herangezogene Auftragsverarbeiter sind ermächtigt, bei Verfahren zur Ausstellung des Identitätsausweises personenbezogene Daten automationsunterstützt zu verarbeiten. Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr benötigt werden, spätestens aber fünf Jahre nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung oder Erledigung eines Antrages.

Zuletzt aktualisiert am

20.09.2022

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202110