3. Hauptstück
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung
§ 27.
(1) Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten. Hiebei haben sie auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, besonders Bedacht zu nehmen.
(2) Öffentliche Orte sind solche, die von einem nicht von vornherein bestimmten Personenkreis betreten werden können.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)