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§ 20 SPG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2016

2. Hauptstück

Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit Aufgaben im Rahmen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit

§ 20.

Die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit umfaßt die Gefahrenabwehr, den vorbeugenden Schutz von Rechtsgütern, die Fahndung, die sicherheitspolizeiliche Beratung und die Streitschlichtung.