Beschwerden gegen Bescheide
§ 14a.
Über Beschwerden gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
Beschwerden gegen Bescheide
§ 14a.
Über Beschwerden gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide entscheidet das Landesverwaltungsgericht.