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§ 34 VStG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens

§ 34.

Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange

  1. 1. die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder
  2. 2. die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2018

Gesetzesnummer

10005770

Dokumentnummer

NOR40205636