Vorläufiges Absehen von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens
§ 34.
Die Behörde kann von der Einleitung oder Fortführung des Strafverfahrens vorläufig absehen, solange
- 1. die Strafverfolgung voraussichtlich nicht möglich ist oder
- 2. die Strafverfolgung voraussichtlich einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
- Bei einer wesentlichen Änderung der für diese Beurteilung maßgeblichen Umstände ist das Strafverfahren einzuleiten oder fortzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
17.08.2018
Gesetzesnummer
10005770
Dokumentnummer
NOR40205636
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