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§ 80a AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 80a

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.