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§ 72 AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 72.

(1) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(2) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung wird die Frist zur Anfechtung des infolge der Versäumung erlassenen Bescheides nicht verlängert.

(3) Hat eine Partei Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der mündlichen Verhandlung beantragt und gegen den Bescheid Berufung eingelegt, so ist auf die Erledigung der Berufung erst einzugehen, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung abgewiesen worden ist.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013)

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2023

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40148233