§ 5
(1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Behörden entscheidet die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde.
(2) § 4 Abs. 3 gilt auch in diesem Fall.
§ 5
(1) Über Zuständigkeitsstreite zwischen Behörden entscheidet die sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde.
(2) § 4 Abs. 3 gilt auch in diesem Fall.