vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 44d AVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 44d

(1) Die Behörde kann eine mündliche Verhandlung gemäß § 44a Abs. 3 durch Edikt anberaumen, wenn der Antrag gemäß § 44a Abs. 1 kundgemacht worden ist oder gleichzeitig kundgemacht wird.

(2) Das Edikt hat zu enthalten:

  1. 1. den Gegenstand der Verhandlung, eine Beschreibung des Vorhabens und einen etwaigen Zeitplan;
  2. 2. Ort und Zeit der Verhandlung.