[CELEX-Nr.: 32014L0036 , 32021L1187 ]
Rechtsbelehrung
§ 13a.
Die Behörde hat Personen, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen in der Regel mündlich zu geben und sie über die mit diesen Handlungen oder Unterlassungen unmittelbar verbundenen Rechtsfolgen zu belehren.
Zuletzt aktualisiert am
02.02.2024
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12063000
alte Dokumentnummer
N4199113961J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)