Wird der in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.
Durchführung der Versorgung
§ 4.
(1) Zur Durchführung der Versorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019).
(2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2019
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR40214627