vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 4 GVG-B

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Wird der in § 2 Abs. 3 Z 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019, festgelegte Zeitpunkt mit einer Verordnung gemäß § 2 Abs. 4 BBU-Errichtungsgesetz verschoben, gilt bis zu dem in dieser Verordnung festgelegten Zeitpunkt die Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 53/2019 weiter.

Durchführung der Versorgung

§ 4.

(1) Zur Durchführung der Versorgung bedient sich der Bundesminister für Inneres der Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen Gesellschaft mit beschränkter Haftung (§ 1 Abs. 1 BBU-Errichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 53/2019).

(2) Wird vom Bundesamt gemäß § 43 Abs. 2 Z 2 BFA-VG angeordnet, dass die Vorführung zu unterbleiben hat, so kann eine Versorgung nach diesem Bundesgesetz unterbleiben, wenn die Versorgung anders sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2019

Gesetzesnummer

10005762

Dokumentnummer

NOR40214627

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)