Verweisungen
§ 14.
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze oder auf unmittelbar anwendbare Vorschriften des Unionsrechts sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2026
Gesetzesnummer
10005762
Dokumentnummer
NOR40278163
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