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Artikel 17 Amts- und Rechtshilfe in Verwaltungssachen (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Artikel 17

Artikel 9 ist nicht auf Geldstrafen oder Geldbußen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten dieses Vertrags verhängt oder festgesetzt worden sind.

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