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Artikel 2 Autobahngrenzübergang Arnoldstein - Coccau (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.2.1989

Artikel 2

(1) Der Rückkehr auf das eigene Staatsgebiet dienen folgende Strecken:

(2) Ein Abweichen von diesen Strecken ist nur im Falle höherer Gewalt zulässig.

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