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§ 15 DZ-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.2.1989

Schlußbestimmungen

Geltungsbereich

§ 15

(1) Die Verordnung gilt grundsätzlich für die Zeit des ordentlichen Zivildienstes unter Ausschluß der Zeit des Grundlehrganges.

(2) Bei den im § 21 Abs. 1 ZDG für einen außerordentlichen Zivildienst genannten Anlaßfällen kann der Zivildienstleistende auch im Rahmen eines Einsatzes im ordentlichen Zivildienst erforderlichenfalls in einem über die Begrenzungen dieser Verordnung hinausgehenden Maße zu Dienstleistungen herangezogen werden.

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