Übermittlungen
§ 9.
Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2019
Gesetzesnummer
10005648
Dokumentnummer
NOR40214908