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§ 9 NÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Übermittlungen

§ 9.

Die Behörde hat die Änderung eines Familiennamens oder eines Vornamens im Wege des Zentrales Personenstandsregisters (ZPR) zur Verfügung zu stellen

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2019

Gesetzesnummer

10005648

Dokumentnummer

NOR40214908