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§ 6 NÄG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1995

Verwaltungsabgaben- und gebührenfreie Namensänderungen

§ 6

Änderungen des Familiennamens oder Vornamens, ausgenommen solche nach § 2 Abs. 1 Z 11, gegebenenfalls in Verbindung mit Abs. 2 erster Halbsatz, sind von den Verwaltungsabgaben und Gebühren des Bundes befreit.

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