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Artikel 2 Grenzabfertigung - Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo (Italien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1987

Artikel 2

  1. 1. Die Zone am Grenzübergang Timmelsjoch/Passo del Rombo umfaßt:
  1. a) die von den Bediensteten beider Staaten gemeinsam benützte Fläche der Timmelsjoch-Hochalpenstraße, begrenzt
  1. b) den von den italienischen Bediensteten allein benützten, auf österreichischem Staatsgebiet gelegenen Teil des italienischen Grenzabfertigungsgebäudes.
  1. 2. Der Lageplan der Zone wird in der österreichischen und in der italienischen Grenzabfertigungsstelle angeschlagen.

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