Artikel 1
(1) Die österreichischen und italienischen Bediensteten dürfen für den Zugang zur Zone und zur Rückkehr in ihr Staatsgebiet sowie zur Ausübung ihrer Funktionen gemäß Art. 2 Abs. 4 Z 2 lit. b des Abkommens vom 29. März 1974 nicht nur die im Artikel 3 der Vereinbarung vom 12. September 1985 vorgesehenen Wege benützen, sondern auch die folgenden Strecken:
- Für Organe der österreichischen Seite die Verbindungsrampe (Spur 2), die sich an der Staatsgrenze von der gesonderten Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung Italien (Spur 3) löst und zur Umkehrspur (Spur 1) führt, die Umkehrspur (Spur 1) und die Autobahnhauptspur in Richtung Österreich von der Einmündung der Umkehrspur (Spur 1) bis zur Staatsgrenze;
- Für Organe der italienischen Seite die gesonderte Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung Österreich (Spur 4) von der Staatsgrenze bis zum Beginn der Umkehrspur (Spur 5), die genannte Umkehrspur (Spur 5) und die gesonderte Fahrspur für den Güterverkehr in Richtung Italien (Spur 3) von der Einmündung der Umkehrspur (Spur 5) bis zur Staatsgrenze.
Die oben genannten Strecken sind in dem beigelegten Plan, der Bestandteil dieser Vereinbarung ist, dargestellt (Beilage).
(2) Ein Abweichen von diesen Strecken ist nur im Falle höherer Gewalt zulässig.
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