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§ 75 ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2006

§ 75

Die Handlungsfähigkeit des Zivildienstpflichtigen in allen nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren ist durch seine Minderjährigkeit nicht beschränkt. Gleiches gilt für die Abgabe der Erklärung gemäß § 1 Abs. 1 und im Verfahren nach § 5 Abs. 4.