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§ 71 ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1986

Abschnitt XI

Übergangs-, Schluß- und besondere Verfahrensbestimmungen

(BGBl. Nr. 344/1981, Art. II Z 4)

§ 71

Während des Zivildienstes sind folgende vorbeugende Maßnahmen ohne Rücksicht darauf, ob sie vor oder während des Zivildienstes ausgesprochen worden sind, außer Wirksamkeit gesetzt:

  1. 1. Weisungen nach § 50 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, oder nach dem Jugendgerichtsgesetz 1961, BGBl. Nr. 278, soweit ihre Einhaltung mit dem Dienst unvereinbar ist;
  2. 2. gerichtliche Erziehungsmaßnahmen, soweit sie mit dem Dienst unvereinbar sind.