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§ 50 ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 50

Die Beistellung der sachlichen und personellen Erfordernisse sowie die Führung der Geschäfte des Unabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten obliegen dem Bundesministerium für Inneres.

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