§ 25.
(1) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf:
- 1. Pauschalvergütung (Grundvergütung und Zuschläge) – (§§ 25a bis 30),
- 2. Reisekostenvergütung (§ 31),
- 3. Kranken- und Unfallversicherung (§ 33),
- 4. Familienunterhalt, Partnerunterhalt und Wohnkostenbeihilfe (§ 34),
- 5. Entschädigung und Fortzahlung der Dienstbezüge (§ 34b).
(1a) Der Zivildienstleistende hat Anspruch auf Verpflegung (§ 28 Abs. 1).
(2) Der Zivildienstleistende hat in folgenden besonderen Fällen Anspruch auf Naturalleistungen:
- 1. Unterbringung (§ 27 Abs. 1),
- (Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 28/2000),
- 3. Bekleidung und
- 4. Reinigung der Bekleidung.
- Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind Geldleistungen an den Zivildienstleistenden nur insoweit zulässig, als es sich um den nachträglichen Ersatz nachweislich aufgewendeter Kosten handelt.
(3) Die Vergütungen nach Abs. 1 Z 1 und 2 vermindern sich nach Maßgabe der §§ 27 bis 31, soweit der Bund oder der Rechtsträger der Einrichtung für die in Abs. 2 angeführten Leistungen oder die Beförderung des Zivildienstleistenden sorgt.
(4) Keine Ansprüche bestehen für Zeiten, die in den Zivildienst nicht eingerechnet werden (§ 15).
(5) Die Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, regelt, inwieweit Ansprüche nach diesem Bundesgesetz pfändbar sind.
Schlagworte
Krankenversicherung, Sozialversicherung, Zession, Exekution
Zuletzt aktualisiert am
16.08.2021
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40122091
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)