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§ 21a ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1986

§ 21a.

(1) Die Verpflichtung nach § 21 Abs. 1 kann, wenn es Belange des außerordentlichen Zivildienstes erfordern, auch durch allgemeine Bekanntmachung erfolgen. Diese ist durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinden oder in anderer geeigneter Weise – insbesondere durch Rundfunk oder sonstige akustische Mittel oder durch das Amtsblatt zur Wiener Zeitung – kundzumachen. Sie tritt mit der Verlautbarung in Kraft.

(2) In der Bekanntmachung nach Abs. 1 sind jedenfalls der Ort, an dem der Zivildienst anzutreten ist, sowie der Zeitpunkt des Antrittes des Zivildienstes zu bestimmen. Hinsichtlich der Zivildienstpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer allfälligen Zuweisung Scheine ausgefolgt wurden, in denen der Ort, an dem sie sich im Falle ihrer Zuweisung zum Zivildienst nach Abs. 1 einzufinden haben, angeführt ist (Bereitstellungsscheine), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angegebenen Ort.

(BGBl. Nr. 496/1980, Art. II Z 22)

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2021

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR12061639

alte Dokumentnummer

N41986104523