§ 20.
In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der jeweilige Rechtsträger ist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt zu informieren.
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2019
Gesetzesnummer
10005603
Dokumentnummer
NOR40211683
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)