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§ 20 ZDG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2019

§ 20.

In den Verfahren nach diesem Abschnitt kommt dem Zivildienstpflichtigen Parteistellung zu. Der jeweilige Rechtsträger ist über die Zuweisung und andere behördliche Entscheidungen nach diesem Abschnitt zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2019

Gesetzesnummer

10005603

Dokumentnummer

NOR40211683

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