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§ 41 StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.2020

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 41.

Soweit in dieser Verordnung auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.

Zuletzt aktualisiert am

15.03.2021

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40226425