§ 39d.
Anzeigen gemäß § 58c StbG sind schriftlich oder niederschriftlich, insbesondere mittels von den Behörden oder den gemäß § 41 Abs. 2 StbG zuständigen Vertretungsbehörden aufgelegten Anzeigeformularen, zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.03.2021
Gesetzesnummer
10005589
Dokumentnummer
NOR40226428
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)