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§ 23 StbV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 02.1.2010

§ 23

(1) Bei Personen, die nach § 8 StbG bis zum Beweis des Gegenteiles als Staatsbürger kraft Abstammung gelten, sind in den Fällen des Abs. 1 der zitierten Gesetzesstelle der Ort der Auffindung und das Alter des Kindes im Zeitpunkt der Auffindung, in den Fällen des Abs. 2 die Personaldaten des maßgebenden ehelichen Elternteiles oder der unehelichen Mutter in der Staatsbürgerschaftsevidenz anzumerken. Überdies sind die Gründe anzumerken, aus denen der Beweis des Gegenteiles nicht erbracht werden konnte.

(2) Die Evidenzstelle hat der Landesregierung die Verzeichnung einer Person nach Abs. 1 samt den maßgebenden Umständen bekanntzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2017

Gesetzesnummer

10005589

Dokumentnummer

NOR40116161

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