Artikel 2
Die Zone, in der die italienischen Bediensteten berechtigt sind, die Grenzabfertigung vorzunehmen, umfaßt
- 1. die freie oder überdachte Fläche, die wie folgt begrenzt wird:
- a) vom Autobahnkilometer 380.717,656 (neue Achse),
- b) von der Staatsgrenze,
- c) im Südosten durch die Autobahngrundgrenze am südöstlichen Dammfuß der von Italien nach Österreich führenden Güterspur,
- d) im Nordwesten durch den südöstlichen Dammfuß der von Österreich nach Italien führenden Güterspur;
- 2. die der italienischen Seite zur Verfügung gestellten Baulichkeiten (Einreiseabfertigungsgebäude, Ausreiseabfertigungsgebäude, Busüberprüfungshalle und fünf Abfertigungskioske).
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