Artikel 8
- 1. Auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale können die österreichische und italienische Ein- und Ausgangsabfertigung im Reiseverkehr in beiden Richtungen auch während der Fahrt durchgeführt werden. Die Grenzabfertigung erstreckt sich auf Personen, das Hand- und Reisegepäck, die mitgeführten Tiere sowie auf sonstige Waren, die nach den geltenden Vorschriften während der Fahrt abgefertigt werden können. Bei Zügen, die gemäß Artikel 9 bestimmt wurden und zwischen Villach Hauptbahnhof und der Staatsgrenze fahrplanmäßig halten, muß die italienische Grenzabfertigung spätestens im Bahnhof Arnoldstein beginnen können.
- 2. Für die Bediensteten des Nachbarstaates gelten die gemäß Artikel 9 bestimmten Züge auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke im Gebietsstaat als Zone.
- 3. In der gemäß Artikel 6 im Bahnhofsgelände von Villach Hauptbahnhof bestimmten Zone haben die italienischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten. In der gemäß Artikel 3 im Bahnhofsgelände von Tarvisio Centrale bestimmten Zone haben die österreichischen Bediensteten das Recht, festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel zurückzuhalten.
- 4. Festgenommene oder zurückgewiesene Personen sowie sichergestellte Güter oder Beweismittel dürfen mit dem nächsten hiefür geeigneten Zug auf der im Absatz 1 erwähnten Strecke in den Nachbarstaat verbracht werden.
- 5. Für die Bediensteten der beiden Staaten, die auf der Strecke zwischen den Bahnhöfen Villach Hauptbahnhof und Tarvisio Centrale und umgekehrt die Grenzabfertigung durchführen, erfolgt der Transport unentgeltlich.
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