§ 50
Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (§ 56a) zu führen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 50
Die Staatsbürgerschaftsevidenz ist für jede Gemeinde gesondert im Rahmen des ZSR (§ 56a) zu führen.
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