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§ 40 StbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

§ 40

(Verfassungsbestimmung) Der Antrag gemäß § 28 kann auch bei der gemäß § 41 Abs. 2 zuständigen Vertretungsbehörde eingebracht werden, die sie an die Behörde weiterzuleiten hat.