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§ 2 StbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.7.1985

§ 2

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet:

  1. 1. Republik: die Republik Österreich;
  2. 2. Staatsbürgerschaft: die Staatsbürgerschaft der Republik Österreich (österreichische Staatsbürgerschaft);
  3. 3. Staatsbürger: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt;
  4. 4. Fremder: ohne Unterschied des Geschlechtes eine Person, welche die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt.