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§ 16 StbG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2021

§ 16.

(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn

  1. 1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
  2. 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
  1. a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
  2. b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
  3. c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;
  1. 3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
  2. 4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und
  3. 5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.

(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.

ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009

Schlagworte

Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2021

Gesetzesnummer

10005579

Dokumentnummer

NOR40231596

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