§ 16.
(1) Die Verleihung der Staatsbürgerschaft an einen Fremden ist unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8, Abs. 2 und 3 auf seinen mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten zu erstrecken, wenn
- 1. sich dieser seit mindestens sechs Jahren rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet aufhält;
- 2. zum Zeitpunkt der Antragstellung
- a) dieser rechtmäßig niedergelassen war (§ 2 Abs. 2 NAG) oder
- b) ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung der Status des Asylberechtigten zugekommen ist oder
- c) dieser Inhaber eines Lichtbildausweises (§ 5 ASG) ist;
- 3. die eheliche Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht aufgehoben ist;
- 4. er nicht infolge der Entziehung der Staatsbürgerschaft nach §§ 32 oder 33 Fremder ist und
- 5. die Ehe seit mindestens fünf Jahren aufrecht ist.
(2) Das Fehlen der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 1, 2 und 5 und § 10 Abs. 3 steht der Erstreckung nicht entgegen, wenn die Staatsbürgerschaft nach § 10 Abs. 6 verliehen wird.
ÜR: Art. 79 Abs. 2, BGBl. I Nr. 135/2009
Schlagworte
Scheidung, Auflösung der Ehe, Nichtigerklärung der Ehe
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2021
Gesetzesnummer
10005579
Dokumentnummer
NOR40231596
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