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Art. 1 § 1 StbG-UeR 1985

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel I

§ 1

(1) Vor dem 1. September 1983 geborene eheliche und legitimierte Kinder erwerben unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 2 bis 8 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 die Staatsbürgerschaft durch die Erklärung, der Republik als getreue Staatsbürger angehören zu wollen, wenn

  1. 1. sie ledig sind und am 1. September 1983 das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
  2. 2. sie nie Staatsbürger waren oder die mit der Geburt erworbene Staatsbürgerschaft durch Legitimation verloren haben und
  3. 3. die Mutter Staatsbürger ist und die Staatsbürgerschaft auch am Tag der Geburt des Kindes besessen hat.

(2) Die Erklärung ist bis 31. Dezember 1988 schriftlich bei der nach § 39 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 zuständigen Behörde abzugeben. § 19 Abs. 2 und 3 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters und des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, oder die Genehmigung des Gerichtes auch nach der Abgabe der Erklärung erteilt werden kann.

(3) Ist das Kind nicht eigenberechtigt, im Gebiet der Republik geboren und hat es in diesem seit der Geburt ununterbrochen seinen Hauptwohnsitz, so kann die Erklärung auch von der Mutter kraft eigenen Rechtes abgegeben werden. Die Erklärung bedarf der schriftlichen Zustimmung des Minderjährigen, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(4) Liegen die in den Abs. 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen vor, so hat die Behörde mit schriftlichem Bescheid festzustellen, daß die Staatsbürgerschaft mit dem Tag des Einlangens der Erklärung bei der zuständigen Behörde erworben wurde. Die Form des Bescheides wird durch Verordnung des Bundesministers für Inneres bestimmt. § 46 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 gilt sinngemäß.