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Artikel 10 Übereinkommen über die Ausstellung von Ehefähigkeitszeugnissen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.1985

Artikel 10

Die Zeugnisse sind von der Beglaubigung oder jeder gleichwertigen Förmlichkeit im Hoheitsgebiet jedes durch dieses Übereinkommen gebundenen Staates befreit.

Zuletzt aktualisiert am

08.11.2022

Gesetzesnummer

10005575

Dokumentnummer

NOR12061590

alte Dokumentnummer

N4198514286L

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