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§ 10 Straßen- und Schienenverkehrsstatistikgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1984

3. ABSCHNITT Eisenbahnverkehr

§ 10

(1) Die Bestimmungen des 3. Abschnittes dieses Bundesgesetzes finden Anwendung auf

  1. 1. Haupt- und Nebenbahnen;
  2. 2. Straßenbahnen;
  3. 3. Anschlußbahnen

    gemäß § 1 des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60.

(2) Unternehmer, welche öffentliche Eisenbahnen betreiben oder betreiben lassen, sind verpflichtet,

  1. 1. periodisch die nach § 2 Z 1 bis 4 erforderlichen Erhebungen durchzuführen;
  2. 2. diese Erhebungen auszuwerten;
  3. 3. die Auswertungen, insbesondere im Hinblick auf die Art der beförderten Güter, die zurückgelegten Entfernungen und die Relationen im Güterverkehr sowie im Hinblick auf die Anzahl der beförderten Personen nach der Art der Fahrausweise und die Personen-, Platz- und Wagenkilometer im Personenverkehr, dem Österreichischen Statistischen Zentralamt zur Verfügung zu stellen;
  4. 4. die aus Auswertungen nach Z 3 gewonnenen Daten, die für konkrete verkehrspolitische Untersuchungen oder Maßnahmen im Sinne des § 4 benötigt werden, acht Jahre hindurch bereitzuhalten und dem Österreichischen Statistischen Zentralamt im Falle einer Sonderauswertung zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Verpflichtungen gemäß Abs. 2 erstrecken sich auch auf den Verkehr bei Anschluß oder Mitbenützung gemäß § 24 des Eisenbahngesetzes 1957, sofern es sich um nichtöffentliche Eisenbahnen handelt.

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