1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Das Österreichische Statistische Zentralamt hat statistische Erhebungen über den Stand, die Entwicklung und die Leistungen des Straßen- und Schienenverkehrs nach Maßgabe dieses Gesetzes in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz 1965, BGBl. Nr. 91, durchzuführen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)