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Artikel 4 Abkommen über den Personenverkehr (Monaco)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1983

Artikel 4

Dieses Abkommen befreit die österreichischen Staatsbürger und monegassischen Staatsangehörigen, die sich im Fürstentum Monaco bzw. in Österreich aufhalten, nicht von der Verpflichtung, die geltenden Gesetze und Vorschriften des Aufenthaltslandes einzuhalten.

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